Für die Bewertung von Personalrückstellungen nach UGB veröffentlichen wir unsere Zinssatzempfehlungen gemäß der AFRAC-Stellungnahme 27 (Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches).
Die Empfehlungen der Durchschnittszinssätze wurden auf Basis unserer Stichtagszinsempfehlungen (siehe Kapitel „Zinssatzempfehlungen für Personalrückstellungen nach IFRS (IAS 19)“) erstellt.
Der Durchschnittszinssatz entspricht nach der AFRAC-Stellungnahme 27 dem Zinssatz, der sich als Durchschnitt aus dem aktuellen Zinssatz (Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtungen im Wesentlichen entsprechendes Fremdkapital beschaffen kann) und den der vorangegangenen vier bis neun Abschlussstichtage ergibt.
Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat in der Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ für die Festsetzung des Rechnungszinssatzes vereinfachend die Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren gestattet, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
Nachstehend finden Sie im Download-Bereich von uns ermittelte Durchschnittszinssätze nach UGB.
Zinssatzprognosen können bei Bedarf von uns zur Verfügung gestellt werden. Für unsere Klienten ist dieser Service kostenfrei.
Zudem informieren wir Sie über die Möglichkeit, gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des § 211 Abs. 2 UGB durch das RÄG 2014 den Durchschnittszinssatz gemäß den deutschen Kundmachungen der Rechtsverordnungen nach § 253 Abs. 2 vierter Satz dHGB (BilMoG-Zinssatz) heranzuziehen.
Der gewählte Zinssatz und seine Ermittlung sind stetig anzuwenden.
Einen von uns erstellten Artikel zur Wahl des Zinssatzes gemäß AFRAC-Stellungnahme finden Sie hier.
Die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme vom Juni 2022 finden Sie hier.